Änderung der Unterhaltsbeiträge ab dem 01.01.2018

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst. Auch in diesem Jahr erfolgte eine Anpassung. Allerdings ist die Anpassung, welche seit dem 01.01.2018 gilt, nicht für alle Kinder von Vorteil.

Darum geht es:

Die Düsseldorfer Tabelle ist der Maßstab für die Unterhaltsberechnung. Die einzelnen länderspezifischen Unterhaltstabellen richten sich nach ihr. Für Sachsen-Anhalt ist die Naumburger Tabelle einschlägig. Diese wurde in gleicher Weise, wie die Düsseldorfer Tabelle, angepasst.

Auf der einen Seite wurde der Mindestunterhalt wie folgt erhöht:

• bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht er sich von 342 EUR auf 348 EUR monatlich

im Alter von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 393 EUR auf 399 EUR monatlich

ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 460 EUR auf 467 EUR monatlich.

Auf der anderen Seite wurden aber die unteren Einkommensstufen geändert. Diese Änderung wurde erstmals seit vielen Jahren durchgeführt. Bis zu einem Einkommen von 1.900 € (netto und um weitere zu berücksichtigende Ausgaben bereinigt) ist jetzt lediglich der Mindestunterhalt zu zahlen. Bis zum 31.12.2017 lag diese Grenze bei 1.500 €.

Dies führt dazu, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Kind, das früher 105 % des Mindestunterhalts erhalten hat, nun weniger Unterhalt bekommt.

Auf Grund dieser Änderungen ist es ratsam, bestehende Unterhaltstitel überprüfen zu lassen. Generell sollten gerade diejenigen, die Unterhalt zu zahlen haben, immer die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle (Naumburger Tabelle) verfolgen. Denn ist ein dynamischer Unterhalt festgelegt (z.B. 100 % des Mindestunterhalts) muss der Unterhaltspflichtige für eine Anpassung seiner Zahlungen sorgen. Anderenfalls kann das Kind unter Umständen die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Differenz betreiben.

Wir beraten Sie gern.

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