Baulärm und Mietminderung

Baulärm vom Nachbarn? Ob in diesem Fall Minderungsansprüche bestehen, hat der BGH kürzlich entschieden. 

Darum geht es:

Die Parteien stritten über eine Mietminderung aufgrund von Baulärm vom Nachbargrundstück. Bei Abschluss des Mietvertrages befand sich auf dem Nachbargrundstück eine Baulücke. 4 Jahre später wurde diese geschlossen, wodurch der strittige Baulärm verursacht worden ist. Ein Minderungsanspruch verneinte der BGH.

Veränderungen im Wohnumfeld, wozu auch das Schließen einer Baulücke zählt, könnten nicht einseitig dem Risiko des Vermieters aufgedrängt werden. Denn es ist dabei zu berücksichtigten, dass der Vermieter seinerseits keinerlei Anspruch gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks geltend machen kann. Endgültig entschieden hat der BGH die Sache nicht. Er hat den Fall an die Vorinstanz zurückgegeben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Minderungsanspruch noch zugesprochen wird. 

Das Führen eines Lärmprotokolls hält der BGH nach dieser Entscheidung nicht für erforderlich. Es reicht aus, wenn die Folgen des Lärms ausführlich dargestellt werden. 

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