Betriebskosten: Tatsächliche Wohnungsgröße als Umlagemaßstab

Und wieder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Betriebskosten. Diesmal geht es um den korrekten Umlagemaßstab bei der Umlage von Kosten entsprechend der genutzten Wohnfläche. 

Darum geht es:

Die Parteien des Rechsstreits waren durch einen Mietvertrag verbunden. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 74,59 m² vereinbart. Später wurde dann festgestellt, dass die Wohnfläche sich tatsächlich auf 78,22 m² beläuft. Auf dieser Grundlage erstellte der Vermieter dann die geschuldeten Heizkostenabrechnungen (für die Betriebskosten war eine Pauschale vereinbart). Die beiden gegenständlichen Abrechnungen schlossen jeweils mit einem Guthaben zugunsten der Beklagten. Diese waren jedoch der Meinung, dass sich bei Berechnung der Kosten nach der vereinbarten Wohnfläche ein höheres Guthaben ergeben würde. Dieses höhere Guthaben zogen die Beklagten von den Mietzahlungen ab. Der Vermieter klagte darauf auf Zahlung der ausstehenden Miete. 

Die Klage hatte Erfolg (BGH, Urteil vom 30.05.2018; Az.: VIII ZR 220/17). Der Vermieter hat zu Recht die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt. Im Sinne einer größtmöglichen Verteilungsgerechtigkeit für die anfallenden Nebenkosten erachtet es der BGH als erforderlich, dass auf objektive Umstände für die Verteilung abgestellt wird. Dazu zählt auch die Umlage nach den objektiv korrekten Wohnflächen. Etwaige subjektive Vorstellungen, beispielsweise zur Wohnungsgröße, sind dabei unerheblich. 

 

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