Die mei­sten Ver­kehrs­teil­neh­mer ken­nen die­sen Schreck, de­r ei­nen in die Glie­der fährt und aus den Ge­dan­ken weckt. Die­ses grell nur kurz auf­leuch­ten­de ro­te Blitzl­icht. In der Re­gel ent­gleist ei­nem dann der be­kann­te mit Sch... be­gin­nen­de Fluch. Der er­ste kla­re Ge­dan­ke sagt ei­nem so­dann, "zu spät." Doch ist es wirk­lich zu spät?

Die Ant­wort lau­tet: Nein!

Im Ge­gen­satz zu den mei­sten eu­ro­päi­schen Nach­bar­staa­ten gibt es in Deutsch­land kei­ne Hal­ter­haf­tung für Ver­ge­hen im flie­ßen­den Stra­ßen­ver­kehr. Das heißt, die zu­stän­di­ge Be­hör­de, wel­che ei­nen Ge­schwin­dig­keits­ver­stoß ahn­den will, muss zu­nächst den Fah­rer er­mit­teln. Nur die­ser kann be­straft wer­den. Die Fah­re­rer­mitt­lung stellt oft ei­ne nicht zu über­win­den­de Hür­de dar. Die Be­hör­de ver­fügt schließ­lich nur über ein Licht­bild, auf wel­chem der Fahr­zeug­füh­rer so­wie das Fahr­zeug­kenn­zei­chen ab­ge­bil­det sind.

Über das Kenn­zei­chen wer­den so­dann die Da­ten des Fahr­zeug­hal­ters er­mit­telt. Stimmt das Ge­schlecht und Al­ter halb­wegs mit dem Front­fo­to über­ein, reicht dies im Re­gel­fall aus, um oh­ne wei­te­re Prü­fung ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Ob­wohl recht­lich un­zu­läs­sig, wird ge­le­gent­lich zur Si­cher­heit beim Ein­woh­ner­mel­de­amt ein Per­so­na­laus­weis­fo­to vom Fahr­zeug­hal­ter ab­ge­for­dert, um dieses mit dem Front­fo­to der Mes­sung zu ver­glei­chen.

Was pas­siert, wenn sich her­aus­stellt, der Fahr­zeug­hal­ter ist nicht der Fahr­zeug­füh­rer ge­we­sen oder die Hal­te­rin ist ei­ne Fir­ma?

Spä­te­stens jetzt ist bei der Be­hör­de Ei­le ge­bo­ten. Soll­te es nicht ge­lin­gen, inner­halb ei­ner Frist von drei Mo­na­ten ab dem Tat­tag den Fah­rer zu er­mit­teln; tritt Ver­jäh­rung ein. Die Ak­te kann dann ge­schlos­sen wer­den. Da­her er­geht zur Fah­re­rer­mitt­lung re­gel­mä­ßig die Auf­for­derung an den Hal­ter, den Fah­rer zu be­nen­nen. Ent­ge­gen all­ge­mei­ner An­nah­me be­steht die­se Ver­pflich­tung in­des nicht. Al­ler­dings se­hen sich die Mei­sten zur Be­nen­nung des Fah­rers ver­an­lasst, weil die Auf­for­de­rung zur Fah­rer­be­nen­nung meist mit der An­dro­hung der Ver­hän­gung ei­nes Fahr­ten­bu­ches ver­bun­den ist. Die Ver­hän­gung ei­nes Fahr­ten­bu­ches ge­gen den Hal­ter soll er­fol­gen, wenn der Fah­rer auf­grund sei­ner feh­len­den Mit­wir­kung nicht recht­zei­tig vor Ver­jäh­rungs­ein­tritt er­mit­telt wer­den kann.

Ob der Fah­rer preis­ge­ge­ben wird, soll je­doch gut über­legt sein; ins­be­son­de­re wenn ne­ben der Geld­buße noch ein Fahr­ver­bot droht. In der Pra­xis bleibt die Ver­hän­gung ei­nes Fahr­ten­bu­ches die Aus­nah­me, zu­mal hier­für ei­ne an­de­re Be­hör­de zu­stän­dig wä­re.

Was pas­siert je­doch, wenn der Fah­rer mit dem Hal­ter iden­tisch ist oder auf an­dere Art er­mi­ttelt wur­de?

In die­sem Fall er­hält der Be­trof­fe­ne ei­nen An­hö­rungs­bo­gen zu dem ge­gen ihn er­ho­be­nen Tat­vor­wurf ei­ner Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung. Auch in die­sem Fall soll­te man nicht re­si­gnie­ren. Oft macht es Sinn, die Fah­re­rei­gen­schaft zu be­strei­ten; wenn das Front­fo­to bei­spiels­wei­se von schlech­ter Qua­li­tät ist. Fakt ist, dass in ei­nem mög­li­chen, spä­te­ren ge­richt­li­chen Ver­fah­ren über die Recht­mä­ßig­keit ei­nes Buß­gel­dbescheides der Rich­ter zu der zwei­fels­frei­en Er­kennt­nis ge­lan­gen muss, dass der vor ihm ste­hen­de Be­trof­fe­ne zum Vor­falls­zeit­punkt auch der ver­ant­wort­li­che Fahr­zeug­füh­rer war. Erst wenn die Fah­re­rei­gen­schaft au­ßer Zwei­fel steht, soll­ten an­de­re Ver­tei­di­gungs­mit­tel in Er­wä­gung ge­zo­gen wer­den.

Je­den Be­trof­fe­nen in ei­nem Buß­geld­ver­fah­ren ist in­so­weit an­zu­ra­ten, früh­zei­tig ei­nen Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht zu Ra­te zu zie­hen. Dem oft sei­tens Rechts­schutz­ver­si­che­rer er­teil­ten Rat, das An­hö­rungs­ver­fah­ren bis zum Er­lass des Buß­geld­be­schei­des noch selbst durch­zu­füh­ren, muss drin­gend wi­der­spro­chen wer­den. Nur wer recht­zei­tig ei­nen Rechts­an­walt mit sei­ner Ver­tei­di­gung man­da­tiert ist in die La­ge ver­setzt, al­le noch zu Be­ginn zur Ver­fü­gung ste­hen­den Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen.

Letzt­lich ste­hen je­doch dem Ver­kehrs­recht­san­walt noch deut­lich an­de­re Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten in ei­nem Buß­geld­ver­fah­ren zur Ver­fü­gung. Die­se Mög­lich­kei­ten sol­len Ge­gen­stand des in der näch­sten Aus­ga­be fol­gen­den zwei­ten Teils sein.

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