GmbH-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig

Auf diesen wichtigen und kostenträchtigen Punkt hat das Bundessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungen hingewiesen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Darum geht es:

Ist man selbständig, d.h. nicht weisungsabhängig tätig, muss man regelmäßig keine Beiträge zu den Sozialversicherungen leisten. Zu den Sozialversicherungen zählen u.a. die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Viele Geschäftsführer einer GmbH gehen zu Unrecht davon aus, dass sie selbständig sind und zahlen keinerlei Beiträge. Dies kann im Zweifel sehr teuer werden. Denn wenn eine Sozialversicherungspflicht besteht, können die nicht gezahlten Beiträge rückwirkend für bis zu 5 Jahre geltend gemacht werden. 

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen (Urteile vom 14.03.2018, Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Geschäftsführer selbst Gesellschafter der GmbH ist und mehr als 50% der Gesellschaftsanteile besitzt. Ausnahmsweise reichen aber nach dem Bundessozialgericht auch 50 % der Anteile aus. Ebenso reicht auch eine geringere Beteiligung aus. Erforderlich ist dann aber, dass der Geschäftsführer über eine umfassende Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Im entschiedenen Fall erachtete das Bundessozialgericht einen Anteil von 45,6% und eine zusätzliche Stimmbindungsabrede nicht für ausreichend, um die selbständige Tätigkeit zu begründen. In dem anderen entschiedenen Fall verfügte der Geschäftsführer nur über einen Anteil von 12 %. Beide Geschäftsführer in diesen Fällen unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht.

Wenn Sie Geschäftsführer sind, sollten Sie Ihre Vereinbarungen anhand der vorstehenden Ausführungen dringend prüfen und gegebenenfalls anpassen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite. 

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