Illegale Downloads im Familienkreis
Es gibt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zur Frage, wer für illegale Downloads im Internet verantwortlich ist. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch angeben muss, wenn nicht er, sondern ein Familienmitglied den Rechtsverstoß begangen hat. Nun hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage zu beschäftigen.
Darum geht es:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen Anschluss wurde über eine Tauschbörse ein Urheberrechtsverstoß durch einen illegalen Download begangen. Daraufhin folgte eine Abmahnung. Das Ehepaar gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Kosten hierfür zu tragen. Es kam daher zur Klage. In diesem Verfahren wurde das Ehepaar zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Bis zur Revisionsinstanz blieb das Ehepaar erfolglos. Auch das Bundesverfassungsgericht half nicht weiter (Beschluss vom 18.02.2019, Aktenzeichen: 1 BvR 2556/17).
Das Bundesverfassungsgericht hat die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Artikel 6 des Grundgesetzes, welcher die Familie schützt, ist nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte abzuwägen zwischen diesem Grundrecht einerseits und dem gleichfalls grundrechtlich geschützten (geistigen) Eigentum. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Eltern Auskunft über einen von den Kindern vorgenommenen illegalen Download bei Gericht erteilen müssen. Die Familie sei auf andere Weise ausdrücklich geschützt. So verweist das Bundesverfassungsgericht darauf, dass man sich in einem Gerichtsverfahren nicht selbst belasten muss. Gleiches gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch für nahe Angehörige. Insoweit könnte die Aussage verweigert werden.
Letztlich führt diese Rechtsprechung dazu, dass Eltern für von ihren Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen Schadensersatz zu leisten haben.