Keine Hartz IV Kürzung wegen Geburt

Wenn Leistungsempfänger von Leistungen nach dem 2. SGB für längere Zeit nicht an ihrem Wohnort sind, muss das grundsätzlich dem Amt mitgeteilt werden. Ein Verstoß kann mit Leistungskürzungen geahndet werden. Ob dies auch gilt, wenn ein Kind geboren wird musste das Landessozialgericht Stuttgart klären. 

Darum geht es:

In dem Fall hatte der Kläger das Jobcenter etwa 14 Tage vorher über seine Abwesenheit informiert. Er teilte mit, dass er zu seiner hochschwangeren Freundin in ein anderes Bundesland fahren würde. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er sich unmittelbar vor seiner Abreise nochmals beim Jobcenter melden müsse, um eine offizielle Genehmigung zu erhalten. Diesem Hinweis kam der Kläger nicht nach. Sein Kind wurde nach etwa 14 Tagen geboren. Er war bei der Geburt anwesend und kümmerte sich anschließend um die Mutter des Kindes. Daraufhin forderte das Jobcenter eine Rückzahlung von knapp 960 Euro. Dagegen ging der Kläger nun mit Erfolg vor (Urteil des LSG Stuttgart vom 21.04.2021, Az.: L 12 AS 1677/19).

Die Abwesenheit des Klägers war begründet. Denn er hat sein verfassungsrechtlich garantiertes Elternrecht wahrgenommen. Jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Wochen hätte der Kläger einen Leistungsanspruch. 

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann noch vor dem Bundessozialgericht angegriffen werden. 

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