Keine Rücksendung sperriger Ware

Sicherlich ging es Ihnen auch schon einmal so: Man bestellt etwas über das Internet, ist bei der Lieferung aber nicht zufrieden damit. Im Normalfall wird dann die bestellte Ware an den Händler zurückgeschickt. Doch muss man das auch, wenn es sich um sperrige Ware, wie z.B. ein Partyzelt, handelt? Diese Frage hat nun der EuGH beantwortet.

Darum geht es:

Der Kläger hatte telefonisch ein 5x6 Meter großes Partyzelt bestellt. Dieses war mangelhaft. Der Kläger verlangte vom Hersteller eine Reparatur oder die Übersendung eines neuen Zeltes. Beides wurde ihm verweigert.

Das angerufene Amtsgericht hat den Streitfall dem EuGH vorgelegt. Dieser hat nun entschieden, dass Kunden sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden müssen (Urteil vom 23.05.2019, Az.: C-52/18). Wenn im Einzelfall dem Kunden die Rücksendung nicht zumutbar ist, weil die Ware sehr schwer, groß oder zerbrechlich ist, muss der Händler sich um die Abholung kümmern. Die Kosten muss der Händler tragen. Allerdings sei es nach dieser Entscheidung auch in Ordnung, wenn der Kunden einen Vorschuss auf die Transportkosten zu zahlen hat. Diese Kosten müssen aber angemessen sein. Sie dürfen nicht dazu führen, dass der Kunde von vornherein von einer Rücksendung der Ware abgeschreckt wird.

Wenn der Händler seiner Pflicht nicht nachkommt, kann nach der Entscheidung des EuGH der Kunde auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann könnte er auch sein Geld zurückverlangen. 

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