Kiffen kostet nicht gleich den Führerschein

Darf die Führerscheinbehörde bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Cannabisverbot am Steuer den Führerschein entziehen? Diese Frage hat nun das Bundesverwaltungsgericht beantwortet.

Darum geht es:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über zwei Fälle, einen aus Bayern und einen aus NRW, zu verhandeln. In beiden Verfahren waren die Kläger in eine Verkehrskontrolle geraten und hatten geringe Mengen des Wirkstoffes (THC) aus Cannabis im Blut (1ng/ml oder mehr). Bei dieser Konzentration des Cannabiswirkstoffs gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein könnte. Damit fehle die Eignung zum Fahren eines KFZ. Die Behörden entzogen die Fahrerlaubnis ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Während der Bayrische Verwaltungsgerichtshof vor dem Entzug ein Gutachten forderte, bestätigte das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht den sofortigen Führerscheinentzug ohne Einholung des Gutachtens zur Fahrtauglichkeitseignung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung geändert (Urteil vom 11.04.2019, Az.: 3 C 13.17). Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Cannabis-Verbot am Steuer und bei geringen Mengen des Wirkstoffes im Blut ist vor einem Entzug des Führerscheins ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU = "Idiotentest" umgangssprachlich) einzuholen. Zwar bestehen auch bei einem erstmaligen Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung. Diese könnten aber durch eine MPU widerlegt werden. 

Vorstehendes gilt aber nicht bei regelmäßigem Konsum von Cannabis. Wer also täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert, kann sich nicht auf diese Entscheidung stützen.

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