Kindergeld bis zum Schluss der Ausbildung

Oftmals wird die Zahlung von Kindergeld bereits dann eingestellt, wenn das Ergebnis der letzten Prüfung vorliegt. Diese Praxis ist jedoch falsch, wie aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes hervorgeht.

Darum geht es:

Das Kindergeld wird regelmäßig auch für Kinder gezahlt, die sich in Ausbildung befinden. Die Zahlung erfolgt solange, bis die Ausbildung beendet ist. Bislang waren die Familienkassen häufig der Meinung, dass die Ausbildung beendet sei, sobald die letzte Ausbildungsprüfung bestanden worden ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes jedoch nicht immer richtig (Urteil vom 14.09.2017 - III R 19/16).

Danach kann die Berufsausbildung auch erst mit dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit beendet sein. Im entschiedenen Fall war eine Ausbildungszeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 vereinbart. Demzufolge hat die Klägerin Anspruch auf Kindergeld bis zum August 2015. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Dies war hier der Fall, denn es gab eine entsprechende Verordnung, in der die Ausbildungszeit ausdrücklich geregelt ist. Gibt es eine solche Regelung nicht, greift nach wie vor § 21 Abs. 2 BBiG. In diesem Fall gibt es Kindergeld nur bis zum Ende des Monats, in dem die letzte Prüfung bestanden worden ist.

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