Trennungsunterhalt ohne gemeinsamen Haushalt

Eigentlich sind die größeren Streitfragen zum Trennungsunterhalt geklärt. Mit einem eher ungewöhnlichen Fall hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt/M. zu beschäftigen.

Darum geht es:

Die Heirat der Beteiligten erfolgte im August 2017. Die Ehefrau lebte in Deutschland. Der Ehemann arbeitete in Frankreich. Die Eheleute sahen sich daher nur an den Wochenenden. Sexuelle Kontakte gab es hierbei nicht. Es gab kein gemeinsames Konto. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich. Die Trennung erfolgte im August 2018. Das Scheidungsverfahren ist eingeleitet.

Die Ehefrau begehrt nun Trennungsunterhalt. Denn das Einkommen ihres Mannes war deutlich höher. Das Amtsgericht hat den Anspruch zurückgewiesen. Die Beschwerde beim OLG hatte Erfolg (OLG Frankfurt/M., Az.: 4 UF 123/19, Beschluss vom 11.07.2019). 

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach dieser Entscheidung auch dann, wenn die Eheleute zuvor nicht zusammengelebt haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass aus einem gemeinsamen Topf gewirtschaftet worden ist. Die Zahlung von Trennungsunterhalt kann nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden. Daher kann, so das OLG, dieser Anspruch auch nicht durch das Verhalten der Eheleute für die Zukunft eingeschränkt werden. 

Den Einwand der Kurzehe wies das OLG ebenfalls zurück. Dieser Einwand ist bei Trennungsunterhalt generell unbeachtlich. 

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zum Trennungsunterhalt mit Rat und Tat zur Seite. 

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