Vorsicht beim Posten von Kinderfotos

Wer kennt sie nicht, die lustigen oder niedlichen Bilder von Kindern bei WhatsApp, Facebook etc.. Doch wie ist das Posten dieser Bilder rechtlich zu sehen?

Darum geht es:

Aktuell hat das Amtsgericht Hannover einen Kindesvater zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er Fotos seiner Tochter ins Internet gestellt hat (Urteil vom 03.02.2020, Az.:  244 Ds 228/19). Hintergrund ist, dass das Sorgerecht bei der Mutter des Verurteilten (der Oma des Kindes) liegt. Diese hatte ihm zwar erlaubt, Fotos seiner Tochter zu machen. Sie hatte aber nicht erlaubt, diese bei Facebook zu posten. Dort war dann auch die Wohnung der Mutter sehen. Dagegen hat sie sich erfolgreich gewehrt. 

Im entschiedenen Fall ging es zwar auch um die Persönlichkeitsrechte der (Groß)Mutter. Allerdings genießen auch Kinder diesen Schutz. Daraus folgt, dass man die Zustimmung des Kindes für die Veröffentlichung eines Fotos benötigt. Bei minderjährigen Kindern können hierüber grundsätzlich die Eltern bestimmen. Problematisch wird es aber, wenn ein Elternteil nicht einverstanden ist. Werden dann trotzdem Bilder veröffentlich, kann der andere Elternteil die Löschung verlangen und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche des Kindes geltend machen. 

Man sollte außerdem bedenken, dass es schlicht auch peinliche Bilder gibt, die nicht in die Öffentlichkeit gehören. Denn diese Bilder könnten auch als Vorlage für Mobbing genutzt werden. Unabhängig davon könnte Ihr Kind Ihnen eines Tages unangenehme Fragen dazu stellen. Denn: das Internet vergisst nicht. Einmal veröffentlichte und weiter verbreitete Bilder sind nur schwer zu löschen. 

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