Zahlungsverweigerung bei offensichtlich falscher Stromrechnung

In begründeten Fällen kann die Zahlung einer Stromrechnung vorläufig verweigert werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Wer kennt es nicht? Die Energierechnungen sind regelmäßig ein Ärgernis. Der BGH hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 07.02.2018, Az.: VIII ZR 148/17): 

Geklagt hatte ein norddeutscher Energieversorger gegen ein älteres Ehepaar. In deren Haushalt lebte teilweise noch die Enkelin. Die Abrechnung für den Zeitraum 2014/2015 belief sich auf einen Rechnungsbetrag in Höhe von 9.073,40 €. Der Verbrauch der Eheleute sollte sich auf 31.814 kWh belaufen. Für einen (überwiegenden) 2-Personen-Haushalt ist ein solch erheblicher Verbrauch eher ungewöhnlich, wenn nicht utopisch. Entsprechend wandten sich die Beklagten gegen diese Rechnung. Sie bestritten den Verbrauch und verwiesen darauf, dass der Verbrauch 10-mal höher wäre, als der Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Daher verweigerten die Beklagten die Zahlung. Zu Recht, wie der BGH entschieden hat.

Der BGH verwies dabei auf § 17 der Stromgrundversorgungsverordnung. Danach kann die Zahlung u. a. verweigert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Kann ein solcher Fehler, wie hier, aufgezeigt werden, kann der Energiekunde diesen Einwand bereits im Rahmen der Zahlungsklage erheben. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht zur Zahlungsverweigerung nur ausnahmsweise besteht. Zudem können sich nur Energiekunden in der Grundversorgung auf die Vorschrift des § 17 der Stromgrundversorgungsverordnung berufen. Für Kunden, die selbst einen Energieversorger beauftragt haben, dürfte diese Möglichkeit nicht bestehen. Gleichwohl können und sollten derartige Einwendungen selbstverständlich in jedem Fall erhoben werden. 

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